Zentrum für zukunftsfähige Tierhaltung e.V.

Was wollen wir?
  • Förderung von Forschung und Bildung sowie Wissens- und Technologietransfer auf dem Gebiet der modernen, nachhaltigen und tiergerechten Nutztierhaltung.
  • Gezielte Bündelung von Erfahrungen und Know-how - einrichtungsübergreifende Vernetzung der Aktivitäten zur Verbesserung der Tiergesundheit, der Haltungsbedingungen, der klimaeffizienten Gestaltung von Stallanlagen sowie der nachhaltigen Versorgungssysteme (Wasser, Energie, Luft)
  • Betrieb eines Kompetenzzentrums, Organisation bzw. Unterstützung von Veranstaltungen, Seminaren und Diskussionsformaten, Publikation von Forschungsergebnissen, Erarbeitung von Unterlagen für Bildung und Wissenstransfer
  • Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungs- und Beratungsnetzwerken sowie landwirtschaftlichen Praxisbetrieben und Unternehmen 
  • Einweben von Drittmitteln für die satzungsmäßen Zwecke und im Rahmen der Möglichkeiten
  • Engagement bei der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der modernen Nutztierhaltung

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

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Vereinsgründung „Zentrum für zukunftsfähige Tierhaltung" am 11.7.2025 in Freiberg

Der Vorstand des Vereins setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • Prof. Dr. Alexander Starke, Klinik für Klauentiere der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig (Vorsitzender)
  • Prof. Dr. Rüdiger Schwarze, Institut für Mechanik und Fluiddynamik, TUBAF (stellvertretender Vorsitzender)
  • Dr. Uwe Bergfeld (Schatzmeister)
  • Prof. Dr. Michael Mertig, TU Dresden
  • Prof. Dr. Alexander Stahr, HTWK Leipzig

Zu den Gründungsmitgliedern gehören weiterhin:

  • Prof. Dr. Klaus-Dieter Barbknecht, ehemaliger Rektor der TUBAF
  • Dr. Steffen Pache
  • Thomas Seidel, Geschäftsführer der HERMES GmbH Stalleinrichtungen
  • TU Bergakademie Freiberg als juristische Person

https://tu-freiberg.de/news/klimaanpassung-fuer-den-stall-der-zukunft

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Vereinsgründung „Zentrum für zukunftsfähige Tierhaltung" am 11.7.2025 in Freiberg, v.l.n.r.: Professor Rüdiger Schwarze, Professor Alexander Starke, Dr. Uwe Bergfeld (Bild: TUBAF)

Satzung des Zentrums für zukunftsfähige Tierhaltung e.V.

Vorbemerkung

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Zentrum für zukunftsfähige Tierhaltung”.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”.

(3) Der Sitz des Vereins ist in Freiberg in Sachsen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Bildung sowie Wissens- und Technologietransfer auf dem Gebiet der modernen, nachhaltigen und tiergerechten Nutztierhaltung. Dabei arbeiten Experten unterschiedlicher Fachrichtungen interdisziplinär zusammen. Im Vordergrund stehen Wissen und Know-how-Potenzial von universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in der betrieblichen Praxis umzusetzen, weiterzuentwickeln und aus der Praxis neue Ideen und Aufgabenstellungen für die angewandte Forschung zu generieren.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die gezielte Bündelung von Erfahrungen und Know-how der in dem Verein zusammengeschlossenen Mitglieder. Die gegebenen Synergiepotentiale werden derart genutzt, dass eine einrichtungsübergreifende Vernetzung der Aktivitäten zur Verbesserung der Tiergesundheit, der Haltungsbedingungen, der klimaeffizienten Gestaltung von Stallanlagen sowie der nachhaltigen Versorgungssysteme (Wasser, Energie, Luft) geschaffen und somit ein abgestimmtes gemeinsames Vorgehen ermöglicht wird.

Hierzu betreibt der Verein ein Kompetenzzentrum, organisiert bzw. unterstützt Veranstaltungen, Seminare und Diskussionsformate, publiziert Forschungsergebnisse, erarbeitet Unterlagen für Bildung und Wissenstransfer und arbeitet national und international mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Forschungs- und Beratungsnetzwerken sowie landwirtschaftlichen Praxisbetrieben und Unternehmen zusammen.

Der Verein wirbt zur Umsetzung seiner satzungsgemäßen Zwecke und im Rahmen seiner Möglichkeiten Drittmittel ein beziehungsweise unterstützt die Vereinsmitglieder bei der Drittmitteleinwerbung.

Der Verein engagiert sich zudem in der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der modernen Nutztierhaltung.

§ 3 Mittelverwendung und Verbot von Begünstigungen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für ihre vereinsbezogene Tätigkeit können Mitglieder eine Vergütung erhalten, die den Vorgaben des Steuerrechts entspricht. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ihre Kompetenzen aktiv entsprechend des Vereinszwecks einbringen wollen.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung sein, die bereit ist, die Zwecke des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben regelmäßig weder aktives noch passives Wahlrecht, sind aber zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung – ohne Stimmrecht – berechtigt. Fördernde Mitglieder können in einen ggf. gebildeten Beirat oder in Fachausschüsse gewählt werden und dort inhaltlich mitarbeiten.

(3) Die Eintrittserklärung ist in Textform an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand trifft die Entscheidung über die Mitgliedschaft. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste Mitgliederversammlung über seine Aufnahme entscheidet.

(4) Juristische Personen benennen dem Vorstand eine Person, die dieses Mitglied in der Mitgliederversammlung vertritt. Zusätzlich können von juristischen Personen, die ordentliches Mitglied sind, weitere Personen zur Wahl in die Organe des Vereins vorgeschlagen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. Auflösung bei einer juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Erklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres abgegeben werden.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die mehr als nur unerhebliche Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss an den Vorstand zu richten ist. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie die Beitragstatbestände richten sich nach einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen ist. Die Erhebung von einmaligen Umlagen bedarf der Zustimmung mit drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die einen solchen Beschluss nicht mittragen, erhalten in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht der Mitgliedschaft.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Dauerhaft bestehende Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung

• der Vorstand

(2) Optionale Organe des Vereins sind:

• die Geschäftsführung

• der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,

b) Entlastung des Vorstands,

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

d) Wahl eines Kassenprüfers,

e) Wahl des Beirats,

f) Beschlussfassung über eine Beitragsordnung sowie über die Erhebung von Umlagen,

g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

h) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, einschließlich der Zweckänderung,

i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

j) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

k) Beschlussfassung über eine Beteiligung an Unternehmen,

l) Beschlussfassung zur Einrichtung einer Geschäftsstelle, zur Bestellung eines Geschäftsführers und zur Berufung eines Beirates

m) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet war.

(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als hybride oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Im Falle einer Präsenzversammlung finden sich die Teilnehmenden der Mitgliederversammlung an dem in der Einladung genannten Ort ein. Die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine vorher einvernehmlich festzulegende Video- und/oder Telefonkonferenzplattform. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens zwölf Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- und/oder Telefonkonferenz einschließlich eines erforderlichen Passwortes mit.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben oder bei Nichtannahme des Antrags diese zu begründen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder teilnehmen. Ist die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen mit derselben Tagesordnung erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Gründen verlangt. Bei Vorliegen von dringenden Gründen ist der Vorstand ebenfalls befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

(8) Der Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter, soweit nicht § 11 Abs. 2 Anwendung findet und einen Protokollanten für die Mitgliederversammlung.

(9) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenübertragungen sind nicht zugelassen.

(10) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Wahlen gilt: Im Falle einer Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten statt, welche die höchste Stimmzahl erzielt haben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(11) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Der Vorstand kann ein Umlaufverfahren einleiten, indem er den Mitgliedern die zu beschließenden Punkte mit einem Vorlauf von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail zur Abstimmung vorlegt. Die Beschlüsse sind wirksam, wenn durch die abgegebenen Stimmen die erforderliche Mehrheit gemäß §8 Abs. 10 erreicht ist. Die Frist zur Abgabe der Stimmen beträgt maximal zwei Wochen ab Zugang der Umlaufbeschlussvorlage.

(12) Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Der Vorstand hat das Protokoll unverzüglich allen Mitgliedern in Textform und digital zur Verfügung zu stellen.

(14) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht zum Erhalt der Rechtsfähigkeit oder vom zuständigen Finanzamt zum Erhalt der Steuerbegünstigung im Gründungsprozess des Vereins verlangt werden, sind vom Vorstand durchzuführen und bedürfen keiner vorherigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

(15) Beteiligungen an Unternehmen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, wobei es mindestens einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenwart gibt. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, wobei mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beteiligt sein müssen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl kann auch im Block erfolgen. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl der Nachfolge im Amt.

(3) Vorstandsmitglieder können nur die von den ordentlichen Mitgliedern des Vereins benannte Personen gemäß § 4 Abs. 4 werden.

(4) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit in Schriftform seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an alle anderen Vorstandsmitglieder zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands sind die Mitglieder zu informieren und eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Beendigung der Mitgliedschaft oder durch Rücktritt während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(5) Vorstandssitzungen können in Präsenz-, hybrider oder virtueller Form abgehalten werden. Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren gefasst werden, und zwar mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung in dieser Form erklärt haben. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Vorstandsbeschlüsse sind in Protokollen festzuhalten, die jedem Vorstandsmitglied in Textform unverzüglich digital zu übermitteln sind. § 8 Abs. 10 gilt entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die die Grenzen des § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EstG) nicht übersteigen darf. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Vorstandsmitglied ist für diesen Beschluss nicht stimmberechtigt. Darüber hinaus werden die erforderlichen und angemessenen Auslagen auf Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer wählen, der nicht Mitglied des Vereins sein muss.

(2) Diese Person darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit drei Viertel Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen, eine Geschäftsstelle zu etablieren und einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB zu bestellen.

(2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und leitet die Mitgliederversammlungen. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil. Der Geschäftsführer kann Angestellter des Vereins sein. Für den Abschluss des Anstellungsvertrages ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und die Geschäftsstelle.

§ 12 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat berufen. Die Einsetzung eines Beirats wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder des Beirats sind grundsätzlich ehrenamtlich für den Verein tätig.

(2) Die Größe des Beirats legt der Vorstand fest.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

(4) Beiratsmitglieder können sowohl Fördermitglieder als auch von ordentlichen Mitgliedern des Vereins benannte natürliche Personen werden.

(5) Beiratsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.

(6) Der Beirat unterstützt den Vorstand in beratender Funktion.

§ 13 Fachausschüsse

(1) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Angelegenheiten oder Geschäftsbereiche Ausschüsse errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 9 Abs. 6 gilt entsprechend. Experten, die nicht Mitglied des Vereins sind, können in die Ausschüsse gewählt werden.

(2) Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzubereiten. Die Beschlüsse ihrer Beratung sind zu protokollieren und soweit nichts anderes bestimmt ist, an den Vorstand zu berichten.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie bestimmen unter sich einen Vorsitzenden. Die Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Ausschussmitglied durch Beendigung seiner Mitgliedschaft oder durch Rücktritt während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Ausschussvorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorstandsvorsitzende kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Zustimmung von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Personen zur Liquidation.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Forschung, Wissenschaft oder Bildung. Die Empfängerkörperschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 15 Vereinsgründung

Anfallende Gründungskosten trägt der Verein.

Freiberg, 11.07.2025, incl. Satzungsänderungen vom März 2026

Beitragsordnung des Zentrums für zukunftsfähige Tierhaltung e.V.

 

Präambel

Die nachfolgende Beitragsordnung des Vereins Zentrum für zukunftsfähige Tierhaltung e.V. gilt ergänzend zur Satzung und zu einzelvertraglichen Regelungen. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Umlagen und Sachleistungen.

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel und Spenden.

(2) Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird kalenderjährlich, d.h. vom 1.1. bis 31.12., erhoben.

(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt:

a) Für juristische Personen: 200,00 Euro

b) Für natürliche Personen: 20,00 Euro

(4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt:

a) Für juristische Personen: 200,00 Euro

b) Für natürliche Personen: 20,00 Euro

(5) Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06., so erfolgt eine Berechnung von 50% des Mitgliedsbeitragssatzes. Diese Regelung gilt nicht für das Gründungsjahr.

(6) Die Beiträge werden jeweils zum 1. Januar des Jahres bzw. bei Neumitgliedern unmittelbar mit Bestätigung der Mitgliedschaft im Verein fällig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

(7) Der Vorstand kann im Einzelfall die ersatzweise Erbringung von Mitgliedsbeiträgen in Form von Sach- oder Dienstleistungen genehmigen, insb. für Mitglieder, die als juristische Personen den Verein in organisatorischen und logistischen Belangen substantiell unterstützen.

(8) Gewählten Vorstandsmitgliedern wird der Jahresbeitrag erlassen, soweit diese als Privatpersonen Vereinsmitglied sind.

(9) In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag für die natürlichen Personen bis zur vollständigen Beitragsfreiheit, für die juristischen Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine und andere Interessengemeinschaften auf einen wirtschaftlich zumutbaren Betrag reduzieren. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird an Hand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitgliedes sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der übrigen ordentlichen Mitglieder bestimmt. Die zur Beurteilung erforderlichen Tatsachen sind schriftlich mitzuteilen und zu belegen. Die Beitragsreduzierung gilt jeweils für ein Jahr, sie kann mehrfach gewährt werden.

(10) Es können weitere Umlagen und/oder Sachleistungen von den Mitgliedern erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen und/oder Sachleistungen muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(11) Durch die Zahlung der Mitgliedsbeiträge entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

(12) Endet die Vereinsmitgliedschaft gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Einzug der Mitgliedsbeiträge

(1) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge soll grundsätzlich im Lastschrifteinzugsverfahren erfolgen. Die Mitglieder erteilen dem Verein dazu ein entsprechendes Lastschriftmandat. Von Mitgliedern, die sich gegen das Lastschrifteinzugsverfahren entscheiden, wird zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Verwaltungsgebühr von 10 Euro/Jahr erhoben.

(2) Die Kontoverbindung des Vereins lautet:

IBAN: DE07 8705 2000 0190 0676 91

Kreditinstitut: Sparkasse Mittelsachsen

§ 3 Änderungen

Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit nur von der Mitgliederversammlung per Beschluss geändert werden. Der Vorstand hat entsprechende Änderungsvorschläge der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 4 Inkrafttreten

Die vorliegende Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 11.07.2025 in Kraft.